Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Mochart GmbH
FN: 606020g
Firmenbuchgericht: LG für ZRS Graz
Adresse: St. Martiner Straße 32, A-8580 Köflach
Telefonnummer: +43/ 3144 723 52
e-Mail: office@mochart.at
UID-Nr.: ATU81123115
Mitglied der Wirtschaftskammer Steiermark

1. Geltung
1.1. Die vorliegenden Bedingungen gelten für alle Geschäftsfälle / Rechtsgeschäfte mit Unternehmen.
1.2. Bei Verbrauchern (§ 1 KSchG) gelten sie nur insoweit, als sie nicht dem Konsumentenschutzgesetz widersprechen.
1.3. Diese Bedingungen sind Bestandteil von sämtlichen Angeboten und Verträgen über Warenlieferungen und sinngemäß auch
für die Erbringung von Leistungen in laufenden und künftigen Geschäftsverbindungen des Auftragnehmers. Die aktuelle
Fassung unserer AGB ist auf unserer Homepage (www.mochart.at) abrufbar und wurden diese auch an den Kunden
übermittelt.
1.4. Abweichenden Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen.
1.5. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur bei schriftlicher Anerkennung durch den Auftragnehmer wirksam.

2. Angebot und Vertragsschluss
2.1. Die Angebote des Auftragnehmers sind stets freibleibend und unverbindlich.
2.2. An das jeweilige Angebot hält sich der Auftragnehmer für zwei Monate ab Angebotsdatum gebunden.
2.3. Verträge und Zusicherungen jeder Art sind nur bindend, wenn Sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt sind. Ein
Kaufvertrag erlangt für den Auftragnehmer nur dann Wirksamkeit, wenn dieser die Bestellung schriftlich bestätigt.
Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
2.4. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen, auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen
Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns
zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns
darzulegen. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind
derartige Angaben unverbindlich soweit diese nicht ausdrücklich – unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich –
zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
2.5. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung des
Kostenvoranschlages auf dessen Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im
Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag
gutgeschrieben.
2.6. Bei Werken, die auf Bestellung gesondert gefertigt werden, gilt der Vertrag nach schriftlicher Bestätigung des
Auftragnehmers als abgeschlossen, auch wenn über die Ausführung noch Klarstellungen erfolgen müssen, welche die
Herstellungszeit und den Preis beeinflussen können. Die vereinbarte Herstellungszeit beträgt, sofern schriftlich nichts
anderes vereinbart wurde, 8 Wochen und beginnt jedenfalls erst mit Auftragsklarheit zu laufen (Pkt 8.3).
2.7. Entsprechen die vom Auftraggeber beigestellten Pläne nicht einer technisch einwandfreien Leistung, so trifft den
Auftragnehmer hierfür keine Haftung. Der Auftraggeber ist insbesondere für die Richtigkeit der angegebenen Maße
haftbar.
2.8. Alle Angaben über das Werk in Prospekten, Zeichnungen sowie schriftliche oder mündliche Äußerungen u.dgl. sowie das
Aussehen sind nur annähernd und unverbindlich. Eine Gewähr für Ihre Einhaltung wird nicht übernommen. Technische
oder formale Änderungen behält sich der Auftragnehmer vor.
2.9. Bauliche Nebenarbeiten, insbesondere aber nicht ausschließlich Maurerarbeiten, Spitzarbeiten, Zuputzen der
Maueröffnungen, Spenglerarbeiten, Sandbetterstellung, Zuschüttung von Kanälen, Versetzen von Öltanks, Verrohrungen,
Dampfbremsen, Silikonierungen, Wand- und Deckendurchführungsabdichtungen, Isolierungen, Gerüstungen sowie
Baustellensicherung sind grundsätzlich nicht vom Auftragnehmer zu erbringen und somit nicht in Angeboten inkludiert.
Derartige Nebenarbeiten werden aber Teil des Angebots und sind somit vom Auftragnehmer zu erbringen, wenn sie
explizit schriftlich im Angebot festgehalten werden.
2.10. Anlagendokumentationen und deren Übersendung erfolgen ausschließlich in digitaler Form. Wird eine
Anlagendokumentation in Papierform vereinbart, besteht für deren Erstellung sowie Übersendung ein Anspruch des
Auftragnehmers auf ein zusätzliches angemessenes Entgelt.
2.11. Alle Nebenkosten eines Vertrages gehen zu Lasten des Auftraggebers.

3. Preise
3.1. Preise verstehen sich als Nettopreise zzgl jeweils gültiger Umsatzsteuer in Euro, sofern nicht anders vereinbart ab Werk
oder Lager ohne Fracht und Verpackung.
3.2. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreise zu verstehen.
3.3. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf
angemessenes Entgelt.
3.4. Wir sind aus eigenem berechtigt, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von
zumindest 5 % hinsichtlich
a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder
b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der
Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen
relevanter Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich
die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der
tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.
3.5. Verbrauchern als Kunden gegenüber erfolgt bei Änderung der Kosten eine Anpassung des Entgelts gemäß Pkt 3.4 nur bei
einzelvertraglicher Aushandlung, wenn die Leistung innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss zu erbringen ist.
3.6. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit
beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen
zu vergüten.
3.7. Die Fahrtzeit vom Firmenstandort zum Leistungsort gilt als Arbeitszeit. Zusätzlich werden Fahrtspesen hinsichtlich der
zurückgelegten Kilometer verrechnet.

4. Rechnungslegung
4.1. Der Auftragnehmer hat das Recht die Rechnung auf elektronischem Wege zu übermitteln.

5. Zahlung
5.1. Die Herstellung des Werkes erfolgt nur nach Begleichung der ersten vereinbarten Akontozahlung. Wenn schriftlich nicht
anders vereinbart, ist 1/3 des Kostenvoranschlages bei Auftragserteilung, 1/3 bei Lieferung der Ware bzw Montagebeginn
und der restliche noch offene Betrag bei Rechnungslegung, jeweils binnen 14 Tagen netto ohne Abzug zur Zahlung fällig.
5.2. Wenn nicht anders vereinbart, ist die in der Faktura ausgewiesene Umsatzsteuer spätestens drei Wochen nach
Rechnungslegung fällig.
5.3. Die Berechtigung zu einem Skonto bedarf einer ausdrücklichen, gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen,
Vereinbarung.
5.4. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.
5.5. Teil- und Schlussrechnungsprüfungen haben keinen Einfluss auf die Zahlungsfristen.
5.6. Gegenüber Unternehmern als Kunden sind wir gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt,
9,2 % Punkte über dem Basiszinssatz p.a. zu berechnen. Gegenüber Verbrauchern berechnen wir einen Zinssatz iHv
9 % p.a.
5.7. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als Kunden jedoch
nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.
5.8. Bei einem Zahlungsverzug kann der Auftragnehmer alle Arbeiten mit sofortiger Wirkung einstellen und muss erst mit
vollständigem Zahlungseingang und erneuerter Terminabsprache diese wieder fortsetzen.
5.9. Zahlungen ohne Widmung werden immer auf die älteste fällige Schuld angerechnet.
5.10. Für den Fall einer Ratenzahlungsvereinbarung gilt Terminsverlust als vereinbart, sodass bei Zahlungsverzug mit nur einer
Rate, der gesamte zu diesem Zeitpunkt noch aushaftende Betrag auf einmal zur Zahlung fällig ist.
5.11. Kommt der Unternehmenskunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind
wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden
einzustellen.
5.12. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung
mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige
Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer
Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
5.13. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von
uns anerkannt worden sind. Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche
im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit
unseres Unternehmens.
5.14. Mitarbeiter des Auftragnehmers sind nur bei Vorlage einer entsprechenden Vollmacht zur Entgegenahme von Zahlungen
berechtigt. Zahlungen sind ausschließlich im elektronischen Wege an den Auftragnehmer zu überweisen.

6. Mitwirkungspflichten des Kunden
6.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie
rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden
erteilten Informationen beschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen
musste.
6.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über mögliche Störungsquellen,
verdeckt geführte Leitungen, Gefahrenquellen und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur
Verfügung zu stellen. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können bei uns erfragt werden.
6.3. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher
Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.
6.4. Anfahrtskosten sowie Wartezeiten, die aufgrund einer Verletzung der Mitwirkungspflichten entstehen, werden dem Kunden
als Arbeitszeiten verrechnet.
6.5. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine
Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf
verzichtet hat oder der unternehmerische Kunde aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen
musste.
6.6. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderlichen Energie- und Wassermengen sind vom
Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
6.7. Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das
herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden
erteilten Informationen beschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen
musste.
6.8. Der Kunde hat dem Auftragnehmer für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos Zugang zu Sanitäranlagen und
absperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur
Verfügung zu stellen. Weiters hat der Kunde für die Montagefahrzeuge des Auftragnehmers mindestens einen
kostenlosen Parkplatz zur Verfügung zu stellen. Die Anzahl der zur Verfügung gestellten Parkplätze erhöht sich bei einem
Auftragswert von EUR 50.000,00 auf zwei.
6.9. Wenn das Angebot eine Estrichausheizung beinhaltet hat der Kunde auf seine Kosten, für deren Dauer, eine geeignete
Person zur Betreuung zur Verfügung zu stellen.
6.10. Der Kunde haftet für eine ausreichende Absicherung der Anlagentechnik vor Manipulationen durch Unbefugte.
6.11. Dem Auftragnehmer steht das Recht zu, von Beginn bis Ende der Leistungsausführungen sein Firmenschild, an einer von
ihm als günstig angesehene Stelle, anzubringen.
6.12. Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben können bei uns angefragt werden.

7. Leistungsausführung
7.1. Wurden seitens des Auftraggebers bestimmte Fabrikate vorgegeben, so werden diese nicht vom Auftragnehmer überprüft
und sind etwaig auftretende Mängel an diesen Produkten direkt mit dem Hersteller abzuwickeln. Sollten dem
Auftragnehmer hierdurch Aufwendungen entstehen, sind diese vom Auftraggeber zu ersetzen.
7.2. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu
berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
7.3. Dem unternehmerischen Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer
Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.
7.4. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages,
so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
7.5. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies
eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der
Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand
angemessen.
7.6. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können
gesondert in Rechnung gestellt werden.
7.7. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere schriftliche Zustimmung
abzutreten.

8. Leistungsfristen und Termine
8.1. Behördliche und etwa für die Ausführung von Anlagen erforderliche Genehmigungen Dritter sind vom Auftraggeber zu
erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.
8.2. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete
Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, in
jenem Zeitraum, während dessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden
auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen, die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.
8.3. Vereinbarte Fristen und Termine beginnen erst bei völliger Klarstellung aller technischen Einzelheiten und der Beibringung
etwa erforderlicher Pläne oder technischer Details durch den Besteller zu laufen (Auftragsklarheit). Auftragsklarheit liegt
erst ab dem Zeitpunkt vor, ab dem der Auftragnehmer die Herstellung des Werkes bestellen kann.
8.4. Die Lieferzeiten werden bei Abänderungen von Bestellungen unterbrochen und beginnen erneut mit eingetretener
Auftragsklarheit zu laufen.
8.5. Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen berechtigt.
8.6. Eventuell angegebene Liefertermine sind als voraussichtlich anzusehen. Grundsätzlich beträgt die Lieferzeit 3 Monate,
jedoch kann im Einzelfall eine andere Lieferfrist schriftlich vereinbart werden. Überschreitungen der Lieferzeit durch den
Auftragnehmer um mehr als 8 Wochen berechtigen den Auftraggeber, dem Auftragnehmer schriftlich eine Nachfrist von
einem Monat zu setzen. Das Schriftlichkeitserfordernis ist konstitutiv. Erst wenn der Auftragnehmer die Nachfrist nicht
einhält, kann der Auftraggeber Ansprüche aus Übertretung der Lieferzeit geltend machen. Bei unberechtigtem Rücktritt
des Auftraggebers vom Vertrag ist der Auftragnehmer berechtigt eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht
unterliegende Konventionalstrafe von 30% der Rechnungssumme zu verlangen.
8.7. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände
verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten dieser AGB, so werden
Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.
8.8. Leistungsverzögerungen nach Pkt 8.7 der AGB lassen die Zahlungsverpflichtungen und Abnahmeobliegenheiten des
Kunden unberührt.
8.9. Der Auftragnehmer ist bei Leistungsverzögerungen, die durch dem Kunden zuzurechnenden Umständen entstanden sind,
berechtigt, 5 % des Rechnungsbetrages pro begonnenen Monat an Lagerkosten für die Einlagerung von Materialien und
Geräten zu verrechnen.
8.10. Für Mehraufwendungen des Auftragnehmers aufgrund von Überschreitungen des vereinbarten Bauzeitplanes, die durch
dem Kunden zuzurechnenden Umstände entstanden sind, hat der Auftragnehmer gegen den Auftraggeber einen
Anspruch auf € 1.500,00 Konventionalstrafe pro angefangenen, den vereinbarten Bauzeitplan überschreitenden Tag. Die
Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im
Einzelfall ausgehandelt wird.
8.11. Unternehmenskunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung
schriftlich zugesagt wurde.
8.12. Der Auftragnehmer hat das Recht für alle Lieferungen und Leistungsbestandteile, Subunternehmer einzusetzen, sofern er
dies dem Auftraggeber meldet.

9. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges
9.1. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden an bereits vorhandenen Beständen als Folge
nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler entstehen. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn
wir diese schuldhaft verursacht haben.

10. Verpackung und Versand
10.1. Die Verpackung erfolgt nach fach- und handelsüblichen Gesichtspunkten. Die Kosten für die zum ordnungsgemäßen
Versand notwendige Verpackung werden zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis bzw Werklohn verrechnet. Ebenso
werden Kosten für zB Spezialverpackungen sowie Waggon- und Behältermieten gesondert verrechnet. Soweit vom
Auftraggeber keine bestimmten Versandvorschriften gegeben sind, wird der vom Auftragnehmer nach bestem Ermessen
billigste Transportweg gewählt. Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk sowie auf Gefahr des Käufers.
Bei Ersatzteilen, Reparaturen, Austausch erfolgt der Versand generell ab Werk. Bei Expressversand mit der Post oder der
Bahn gehen sämtliche entstehenden Aufwendungen zu Lasten des Auftraggebers.
10.2. Produktverpackungen und Transporthilfen werden seitens des Auftragnehmers außer nach anderslautender schriftlicher
Vereinbarung nicht zurückgenommen sowie sind auch sämtliche Entsorgungskosten vom Auftraggeber zu
tragen. Im Falle einer anderslautenden Vereinbarung steht dem Auftragnehmer ein angemessenes Entgelt zu
10.3. Bei den Produkten des Auftragnehmers handelt es sich um Sonderanfertigungen, die nach dem vom Auftraggeber
bekanntgegebenen Vorgaben für Technik und Fabrikate (wie etwa Unterputzkörper, Druck- und Abflussrohre, etc.)
hergestellt werden und können nach der Zustellung an den Auftraggeber nicht mehr storniert bzw.
zurückgegeben werden.

11. Behelfsmäßige Instandsetzung
11.1. Wenn vom Auftraggeber ausdrücklich gewünscht, kann in Notfällen auch nur eine behelfsmäßige Instandsetzung
durchgeführt werden. Der Natur der Sache nach besteht dafür lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen
entsprechende Haltbarkeit.
11.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu
veranlassen.

12. Gefahrtragung
12.1. Für den Gefahrenübergang bei Übersendung der Ware an den Verbraucher gilt § 7b KSchG.
12.2. Auf den unternehmerischen Kunden geht die Gefahr über, sobald wir den Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur
Abholung im Werk oder Lager bereithalten, dieses selbst anliefern oder an einen Transporteur übergeben.
12.3. Der Unternehmenskunde wird sich gegen dieses Risiko entsprechend versichern. Wir verpflichten uns, eine
Transportversicherung über schriftlichen Wunsch des Kunden auf dessen Kosten abzuschließen. Der Kunde genehmigt
jede verkehrsübliche Versandart.

13. Annahmeverzug
13.1. Gerät der Kunde länger als 2 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder
anders), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden
Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über
die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der
Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist
nachbeschaffen.
13.2. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener
Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
13.3. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 25 %
des Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom unternehmerischen Kunden verlangen.
Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes durch einen unternehmerischen Kunden ist vom Verschulden
unabhängig.
13.4. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es
im Einzelfall ausgehandelt wird.

14. Eigentumsvorbehalt
14.1. Das von uns gelieferte, hergestellte oder sonst übergebene Werk bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
14.2. Der Auftraggeber tritt hiermit an den Auftragnehmer zur Sicherung von dessen Kaufpreisforderung seine Forderung aus
einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware, auch wenn diese verarbeitet, umgebildet oder vermischt wurde, ab.
14.3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Sicherungsübereignung, Verpfändung, Veräußerung, Vermittlung oder
anderweitige Überlassung des Kaufgegenstandes/Werkes ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers unzulässig.
Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass alle Zahlungen, die er leistet, zuerst Reparaturkosten, dann auf
Ersatzteilforderungen, dann auf Zinsen und sonstigen Nebengebühren und schließlich auf den Kaufpreis des unter
Eigentumsvorbehalt stehenden Werkes verrechnet werden.
14.4. Der Auftraggeber ist zur Verfügung über das unter Eigentumsvorbehalt stehende Werk bzw Kaufgegenstand bei
Weiterverkauf mit Stundung des Kaufpreises nur unter der Bedingung befugt, dass er gleichzeitig mit der
Weiterveräußerung den Zweitauftraggeber von der Sicherungszession verständigt oder die Zession in seinen
Geschäftsbüchern anmerkt. Auf Verlangen hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die abgetretene Forderung nebst
deren Schuldner bekannt zu geben und alle für seine Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur
Verfügung zu stellen und dem Drittschuldner Mitteilung von der Abtretung zu machen. Bei Pfändung oder sonstiger
Inanspruchnahme ist der Auftraggeber verpflichtet, auf das Eigentumsrecht des Auftragnehmers hinzuweisen und diesen
unverzüglich zu verständigen.
14.5. Der Auftraggeber hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes das Werk in ordnungsgemäßem Zustand
zu halten und erforderlich werdende Reparaturen sofort von dem Auftragnehmer ausführen zu lassen.
14.6. Von bevorstehenden oder vollzogenen Pfändungen oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte, insbesondere
von dem Bestehen von Globalzessionen, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen. Bei
Pfändungen ist uns eine Abschrift des Pfandprotokolls zu übersenden.
14.7. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Kaufgegenstand auf Kosten des Auftraggebers, auf eine ihm geeignet erscheinende
Weise, für jedermann leicht ersichtlich, als Eigentum kenntlich zu machen und der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass
die eigenmächtige Entfernung der Kenntlichmachung vor Übergang des Eigentums an dem Kaufgegenstand an ihm
sofortige Fälligkeit der Geldforderung des Auftragnehmers (Rechnungsbetrag) nach sich zieht. Die Geltendmachung des
Eigentumsvorbehalts bedeutet nicht gleichzeitig den Rücktritt vom Vertrag.
14.8. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, Vorbehaltsware oder Werke
zurück zu nehmen. Gegenüber Verbrauchern gilt dies, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit
mindestens sechs Wochen fällig ist und wir ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist
von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.

15. Unser geistiges Eigentum
15.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag
entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.
15.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe,
Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf
unserer ausdrücklichen Zustimmung. Etwaige zur Verfügung gestellte Unterlagen können jederzeit zurückgefordert
werden, wenn die Bestellung anderwärts erteilt wird.
15.3. Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens
Dritten gegenüber.
15.4. Eine Veränderung unserer Waren und jede Sonderstempelung, die als Ursprungszeichen des Auftraggebers oder eines
Dritten gelten oder den Anschein erwecken können, dass es sich um ein Sondererzeugnis handelt, sind unzulässig.

16. Beigestellte Ware
16.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden bereitgestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden einen Zuschlag von
25 % des Werts der beigestellten Geräte bzw des Materials zu berechnen.
16.2. Beigestellte Waren und Geräte sind von der Gewährleistung ausgenommen.
16.3. Für Betriebsbereitschaft sowie Tauglichkeit der beigestellten Objekte haftet der Kunde.

17. Rücktrittsrecht
17.1. Ist der Auftraggeber Konsument nach dem KSchG und hat er einen diesen AGB unterliegenden Vertrag als
Fernabsatzvertrag oder außerhalb unserer Geschäftsräume geschlossen (und beträgt das zu zahlende Entgelt im letzteren
Fall mehr als EUR 50), kann er von diesem bis zum Ablauf der in Pkt 17.2 genannten Frist ohne Angabe von Gründen
zurücktreten. Dies gilt nicht in den in Pkt 17.6 geregelten Ausnahmefällen. Der Rücktritt muss vom Konsumenten
eindeutig erklärt werden. Der Rücktritt ist jedoch an keine bestimmte Form gebunden. Zur Wirksamkeit muss der
Rücktritt dem Auftragnehmer zugehen.

Folgendes Muster kann verwendet werden:

Rücktrittserklärung

An Mochart GmbH
St. Martiner Straße 32
8580 Köflach

Hiermit widerrufe(n) ich/wir den von mir/uns abgeschlossen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren:
/ der Erbringung folgender Dienstleistung:
welchen ich/wir am ……… bestellt / am ……… erhalten haben.
Namen des/der Verbraucher(s): ………………
Anschrift: ………………
Datum: ………………

17.2. Die Rücktrittsfrist beträgt bei Kaufverträgen und sonstigen auf den entgeltlichen Erwerb einer Ware gerichteten Verträgen
14 Tage ab dem Tag an dem der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter in den Besitz der Ware gelangt.
Bei Dienstleistungsverträgen beträgt die Frist 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
17.3. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird. Wenn der Verbraucher
den Vertrag widerruft, werden alle Zahlungen spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückgezahlt, an dem die
Mitteilung über den Rücktritt beim Auftragnehmer eingegangen ist. Für diese Rückzahlung wird dasselbe Zahlungsmittel,
das der Verbraucher bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, verwendet. Bei Kaufverträgen oder sonstigen auf
den entgeltlichen Erwerb einer Ware gerichteten Verträgen wird die Rückzahlung erst bei Erhalt der Ware veranlasst.
17.4. Der Verbraucher hat die Waren unverzüglich, spätestens aber binnen 14 Tagen ab dem Zeitpunkt des Eingangs der
Rücktrittserklärung beim Auftragnehmer zurückzusenden. Die Frist ist gewahrt, wenn der Verbraucher die Waren vor
Ablauf der Frist von 14 Tagen versendet. Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung. Der
Verbraucher muss für einen etwaigen Wertverlust der Waren aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung
der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang durch den Verbraucher
zurückzuführen ist.
17.5. Hat der Verbraucher, im Falle eines Vertrages über Dienstleistungen, verlangt, dass diese während der Widerrufsfrist
beginnen sollen, so hat er bei Rücktritt einen angemessenen Betrag zu zahlen.
17.6. Der Verbraucher hat gemäß § 18 Abs 1 FAGG kein Rücktrittsrecht beim Abschluss von Verträgen über:
a) Dienstleistungen, die auf Grundlage eines ausdrücklichen Verlangens des Verbrauchers nach § 10 FAGG sowie einer
Bestätigung des Verbrauchers über dessen Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vollständiger
Vertragserfüllung, noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach § 11 FAGG mit der Ausführung der Dienstleistung
begonnen hat und die Dienstleistung sodann vollständig erbracht wurde.
b) Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse
zugeschnitten sind.
17.7. Beträgt das vereinbarte Entgelt weniger als EUR 50 und hat der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den vom
Auftragnehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen, noch bei einem von diesem dafür auf einer
Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag
zurücktreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrags oder danach binnen 14 Tagen erklärt werden.
Diesfalls gelten für die Ausübung des Rücktrittsrechtes die Bestimmungen der obigen Punkte. Es kann das Muster der
Rücktrittserklärung des Punktes 17.1 verwendet werden.
17.8. Das Rücktrittsrecht nach Pkt 17.7. steht dem Verbraucher nicht zu, wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem
Auftragnehmer oder dessen Beauftragten zwecks Schließung eines unter diese AGB fallenden Vertrages angebahnt hat.

18. Gewährleistung
18.1. Für Konsumenten gelten die Bestimmungen der gesetzlichen Gewährleistung des ABGB und KSchG. Die
Gewährleistungsfrist für nicht sofort erkennbare Mängel gegenüber Unternehmern beträgt 6 Monate ab Fertigstellung.
Dies unter der Voraussetzung, dass die vom Auftragnehmer vorgeschriebenen Lager-, Behandlungs- und
Betriebsbedingungen eingehalten wurden.
18.2. Für Unternehmer gilt die Beweislastumkehr des § 924 ABGB als ausgeschlossen.
18.3. Als Zeitpunkt der Übergabe gilt spätestens der Zeitpunkt der ersten Inbetriebnahme bzw der letzte Montagetag bei
Arbeiten, die bei der Baustelle etappenweise durchgeführt wurden.
18.4. Mängel bezüglich Vollständigkeit und äußerer Beschaffenheit der Lieferung sind bei sonstigem Ausschluss unverzüglich
schriftlich zu rügen und auf dem Herstellungsbericht zu vermerken. Sollte dies ausnahmsweise nicht möglich sein, so hat
die Rüge spätestens binnen 10 Arbeitstagen schriftlich zu erfolgen. Andernfalls sind jegliche Ansprüche des Auftraggebers
aus diesem Grund ausgeschlossen.
18.5. Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht in den
Vertrag aufgenommen worden sind, können keine Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden.
18.6. Der Gewährleistungsanspruch setzt bei sonstigem Ausschluss voraus, dass der Auftraggeber die aufgetretenen Mängel in
angemessener Frist schriftlich angezeigt hat und die Anzeige dem Auftragnehmer zugeht. Der Auftraggeber hat das
Vorliegen des Mangels in angemessener Frist nachzuweisen, insbesondere hat er die bei ihm vorhandenen Unterlagen
bzw Daten dem Auftragnehmer zur Verfügung zu stellen.
18.7. Wird eine Ware vom Auftragnehmer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen
Spezifikationen des Auftraggebers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des Auftragnehmers nur auf
bedingungsgemäße Ausführung.
18.8. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung des Auftragnehmers der Auftraggeber selbst oder
ein nicht vom Auftragnehmer ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder
Instandsetzungen vornimmt.
18.9. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht
a) auf Mängel, die entstanden sind infolge natürlicher Abnutzung, mangelhafter Herstellungsarbeiten durch Dritte,
fehlerhafter Verwendung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung sowie nicht sachgemäßer Beanspruchung, infolge
von äußeren Einflüssen;
b) auf Mängel, die ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers durch vom Auftraggeber oder von Dritten
vorgenommene Änderungen oder Herstellungsarbeiten verursacht werden;
c) auf Mängel, die aufgrund der Missachtung der Sicherheitshinweise in Pkt 20 der AGB entstanden sind.
18.10. Zur Vornahme von Gewährleistungsarbeiten hat der Auftraggeber angemessene Gelegenheit und Zeit zu geben.
18.11. Wird der Vertragsgegenstand trotz des Mangels weiter benutzt, so beschränkt sich die Gewährleistung nur auf den
ursprünglichen Mangel. Für die Ersatzleistung und/oder die Nachbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist sechs
Monate.
18.12. Der Auftragnehmer kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Auftraggeber seine Verpflichtungen im
angemessenen Umfang nicht erfüllt.
18.13. Durch Verhandlungen über Mängelrügen verzichtet der Auftragnehmer nicht auf den Einwand, dass die Rüge nicht
rechtzeitig oder nicht ausreichend gewesen sei.
18.14. Zur Mängelprüfung Beauftragte sind nicht zur Anerkennung von Mängeln mit Wirkung gegen den Auftragnehmer
berechtigt. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung anderer als vertragsgemäßer Leistungen.
18.15. Eine Behebung eines durch den Kunden behaupteten Mangels stellt keine Anerkenntnis des behaupteten Mangels dar.
18.16. Unberechtigte Mängelbehauptungen führen zu einer Ersatzpflicht unserer Aufwendungen durch den Kunden.
18.17. Mangelhafte Ware muss auf Kosten des unternehmerischen Kunden retourniert werden.

19. Haftung/Schadenersatz
19.1. Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber unter keinen Umständen für Nutzungsausfall, entgangenen
Gewinn, Einkommensausfall, Produktionsausfall, Verluste aufgrund von Anlagenstillstand, Unmöglichkeit des
Anlagenbetriebs bei voller Leistung, Mehrkosten zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder für indirekte Schäden und/oder
Folgeschäden, welcher Art auch immer.
19.2. Der Auftragnehmer oder dessen Erfüllungsgehilfen haften für zu vertretende Personen- und Sachschäden nur, soweit
gesetzliche Bestimmungen zB wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, oder Bestimmungen des
Produkthaftungsgesetzes zwingend eine vertraglich nicht ausschließbare Haftung vorsehen. Im Übrigen wird jegliche
Haftung ausgeschlossen; wie eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit, für Ansprüche aus Betriebsunterbrechungsschäden,
entgangenen Gewinn, nicht eingetretene Ersparnisse, Zinsverluste, Folge- und Vermögensschäden. Die Beweislastumkehr
für grobe Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.
19.3. Leitungen und Armaturen im Unterputzbereich können nicht Normgerecht montiert werden. Falls der Auftraggeber dies
dennoch verlangt, übernimmt der Auftragnehmer für Schäden, die durch diese Verletzung der Wandspannung entstehen,
keine Haftung.
19.4. Jede Haftung des Auftragnehmers ist mit der maximal jährlichen Einkaufssumme des Auftraggebers beim Auftragnehmer
beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt, wenn der Kunde Verbraucher ist, nur für den Fall leicht fahrlässiger
Schadenszufügung; der angeführte Haftungshöchstbetrag gilt pro Versicherungsfall. Bei Vorhandensein zweier oder
mehrerer konkurrierender Geschädigter ist der jeweilige Höchstbetrag für jeden einzelnen Geschädigten nach dem
Verhältnis der betraglichen Höhe der Ansprüche zu kürzen.
19.5. Der Auftragnehmer haftet nur gegenüber dem jeweiligen Auftraggeber, nicht jedoch gegenüber einem Dritten. Der
Auftraggeber ist verpflichtet, Dritte, die aufgrund des Zutuns des Auftraggebers mit den Leistungen des Auftragnehmers
in Kontakt kommen, auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen. Der Auftraggeber verpflichtet sich in diesem
Zusammenhang, den Auftragnehmer vollkommen schad- und klaglos zu halten.
19.6. Sofern, in welchem Fall auch immer, ein Pönale vereinbart wurde, das vom Auftragnehmer zu leisten ist, unterliegt dieses
dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Geltendmachung von über das Pönale hinausgehendem Schadenersatz ist
ausgeschlossen.
19.7. Sofern gesetzlich keine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche gegen den
Auftragnehmer, wenn sie vom Auftraggeber nicht binnen sechs Monaten (im Falle, dass der Auftraggeber Unternehmer
iSd Konsumentenschutzgesetzes ist) oder binnen eines Jahres (im Fall, dass der Auftraggeber Verbraucher iSd
Konsumentenschutzgesetzes ist) ab dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber vom Schaden und der Person des
Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden,
spätestens aber nach Ablauf von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Verhalten.

20. Sicherheitshinweise
20.1. Trinkwasseranlagen dürfen erst kurz vor der nachhaltigen Benutzung in Betrieb genommen werden und müssen vor
Inbetriebnahme mit dem 20-fachen Wasseraustausch der kompletten Anlage gespült werden.
20.2. Eine Anlagenbefüllung bei montierten Baustopfen darf nicht durchgeführt werden.
20.3. Nicht täglich genutzte Wasserauslässe müssen mindestens alle 72 Stunden eine Minute lang gespült werden. Dieses
Wasser muss in den Kanal eingeführt werden.
20.4. Wasserfilter sind alle sechs Monate zu reinigen.
20.5. Die vom Auftragnehmer verbaute Haustechnik ist jährlich einer Wartung zu unterziehen. Dies kann durch den
Auftragnehmer oder einem beliebigen Fachbetrieb geschehen.
20.6. Leitungen, die einen beheizten Bereich verlassen sind gegen Frost zu schützen oder bei Frostgefahr zu entleeren.
20.7. Bei Montagebeginn muss die Bauteilabdichtung abgeschlossen sowie alle Leitungsdurchführungen Brandschutzkonform
und Wasserdampfdicht sein.
20.8. Das Befüllen einer Heizungs- bzw Sanitäranlage ist nur bei abgeschlossener Wärmedämmung möglich. Besteht der Kunde
dennoch auf eine Befüllung vor Abschluss der Wärmedämmung, so verliert er etwaige Ansprüche aus einem dadurch
entstehenden Schadensereignis.

21. Salvatorische Klausel
21.1. Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingungen unwirksam, rechts- oder sittenwidrig sein sollten,
wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt die jeweils
geltende gesetzliche Bestimmung.

22. Allgemeines
22.1. Es gilt österreichisches Recht.
22.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
22.3. Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – einschließlich solcher über sein Bestehen oder
Nichtbestehen – ist das sachlich zuständige Gericht am Hauptsitz des Auftragnehmers, ausschließlich zuständig.
22.4. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens (8580 Köflach).
22.5. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem
unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht. Gerichtsstand
für Verbraucher, sofern dieser seinen Wohnsitz im Inland hat, ist das Gericht, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen
gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.
22.6. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der
Kunde uns umgehend schriftlich bekannt zu geben.

Stand April 2020

 

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